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An digitalen Kontoauszügen sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an elektronische Rechnungen.

Als Alternative zum Papierausdruck gewinnt der elektronische Kontoauszug stark an Bedeutung. Grundsätzlich wird dieser steuerlich anerkannt. Kontoauszüge werden zunehmend digital von den Banken zur Verfügung gestellt. Hierbei handelt es sich um Bilddateiformate oder um maschinell auswertbare csv-Dateien.
Bei Unternehmern und Selbständigen sind diese in elektronischer Form eingegangenen Kontoauszüge auch in der Originalform aufzubewahren und zu archivieren. Die Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt nicht. Bei Privatleuten besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Aktenzeichen S 0317.1.1-3/5 St42