Versicherungsnehmer, die nach dem Jahr 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Voraussetzung für die hälftige Versteuerung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand. Gerechnet ab dem Jahr 2005 stehen 2017 also die ersten Zahlungen aus diesen sogenannten Neuverträgen an.
Das Versicherungsunternehmen wird bei der Einmalauszahlung aus den neuen Verträgen zunächst in voller Höhe Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Eine Korrektur muss dann über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden. Hier erfolgt die Berücksichtigung des steuerfreien Anteils und die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz.