Seit 45 Jahren
Ihre Steuerberater in Dortmund

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität (Elektromobilitätsgesetz – EmoG)

Seit dem 01. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn ein Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug in der Betriebsstätte des Arbeitgebers kostenlos oder verbilligt auflädt. Zwischen Privatfahrzeugen oder Dienstwagen, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wird hier nicht unterschieden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten für den kostenlos oder verbilligt überlassenden Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch den Dienstwagen entstandenen Aufwendungen unberücksichtigt.