Leistungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen unterliegen nach gegenwärtigem Rechtsstand auch dann nicht der inländischen nachgelagerten Besteuerung bzw. der vollen Einkommensteuerpflicht, wenn diese Anwartschaften auf steuerbegünstigten oder steuerfreien Beiträgen basieren bzw. wenn die Beitragszahlungen im Ausland steuerfrei gestellt waren. Dadurch kam es für Bezieherinnen und Bezieher solcher Leistungen zu einer Besserstellung gegenüber Inlandsfällen.
Das vom Bundesrat am 21.11.2024 verabschiedete Jahressteuergesetz sieht ab 2025 die volle Besteuerung des gesamten Auszahlbetrags vor, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger in Deutschland wohnt und die geleisteten Beiträge während der Auslandsansässigkeit steuerbegünstigt waren (neuer § 22 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Nicht betroffen sind solche ausländischen Altersvorsorgeanwartschaften, bei denen die Beiträge aus bereits im Ausland versteuerten Einkommen geleistet worden sind.
Die Neuregelungen können allerdings nur dann umgesetzt werden, wenn die bzw. der Betreffende für die Rentenbezugszeit in Deutschland ansässig ist bzw. nach Deutschland zurückgekehrt ist. Eine Besteuerung entfällt auch bei einem erneuten Wegzug ins Ausland.
Stand: 17. Dezember 2024
Bild: K Davis/peopleimages.com – stock.adobe.com
Standort Dortmund
Schleefstraße 4
44287 Dortmund
Tel.: 0231 / 94 00 11 – 0
Fax: 0231 / 94 00 11 – 12
info@hortig-insel.de
Standort Hagen
Bülowstraße 35
58097 Hagen
Tel.: 02331 / 3 76 20 – 0
Fax: 02331 / 3 76 20 – 10
info@hortig-insel.de
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.