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Rechtsmittel wie Einspruch und/oder Klage haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die bzw. der Steuerpflichtige die festgesetzten Steuern zunächst entrichten muss. Die Finanzämter können festgesetzte Steuern auf Antrag aussetzen. Diese sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“/AdV ist allerdings mit Aussetzungszinsen verbunden, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt und die Steuer nachtäglich gezahlt werden muss. Der ausgesetzte Betrag ist für die Dauer der AdV mit einem halben Prozent pro Monat bzw. 6 % pro Jahr zu verzinsen (§237, § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung).
Während die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die ab dem 15. Monat nach Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung fällig werden, nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, vom 8.7.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 %/Jahr gesenkt worden sind, blieb das Niveau der Aussetzungszinsen unverändert. Der Bundesfinanzhof/BFH hat daher mit Vorlagebeschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Nach Auffassung des BFH werden seit dem 1.1.2019 Steuerpflichtige, die AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn die einen zahlen auf das Jahr betrachtet 6 % Zinsen, die anderen nur 1,8 %. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht hierzu entscheiden wird.
Stand: 25. September 2024
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