Menü
Eine Steuerpflichtige hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage beim Finanzgericht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte allerdings erst Monate später nach erstmaliger Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten und war damit zu spät eingereicht. Die Steuerpflichtige hatte zwischenzeitlich den Steuerberater gewechselt bzw. gekündigt. Der ehemalige Bevollmächtigte schickte die Einspruchsentscheidung nicht unmittelbar an seine ehemalige Mandantschaft, sondern an das Finanzamt zurück mit der Anmerkung, dass seine Empfangsvollmacht zwischenzeitlich widerrufen sei. Für die wirksame Klageerhebung kam es in dem betreffenden Fall darauf an, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war oder nicht.
Der Bundesfinanzhof/BFH hat die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten für wirksam angesehen (Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21; veröffentlicht am 10.5.2024). Wesentlich ist, so der BFH, der Kenntnisstand des Finanzamtes im Zeitpunkt der Absendung des Verwaltungsaktes. Ein nachträglicher Vollmachtswiderruf bzw. die Tatsache, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr besteht, ist ohne Bedeutung.
Eine wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten mit rechtsverbindlichem Anlauf der Rechtsbehelfsfrist findet auch gegenüber einem ehemaligen Bevollmächtigten statt. Dies gilt zumindest so lange, als gegenüber dem Finanzamt die Vollmacht nicht ausdrücklich widerrufen wurde und das Amt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen kann. Änderungen in erteilten Vollmachtsverhältnissen sollten dem Finanzamt stets mitgeteilt werden.
Stand: 28. Juli 2024
Bild: Zoya / stock.adobe.com
Standort Dortmund
Schleefstraße 4
44287 Dortmund
Tel.: 0231 / 94 00 11 – 0
Fax: 0231 / 94 00 11 – 12
info@hortig-insel.de
Standort Hagen
Bülowstraße 35
58097 Hagen
Tel.: 02331 / 3 76 20 – 0
Fax: 02331 / 3 76 20 – 10
info@hortig-insel.de
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.