Die Finanzverwaltung lässt geleistete Zahlungen in die nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG §§ 19, 28) gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsrücklagen erst zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Hausverwalterin bzw. der Hausverwalter die Rücklagen tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat (H 21.2 Einkommensteuer-Handbuch EStH „Werbungskosten“ sowie OFD Frankfurt/M vom 9.11.2022 S 2211A-12-St 214). Ein Vermieter vertrat die Ansicht, dass bereits die Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung berücksichtigt werden müssten. Der Steuerpflichtige begründete dies u. a. damit, dass nach der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) eine Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsfähigkeit erlangt hat.
Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG Nürnberg wies die Klage ab (Urteil vom 12.3.2024, 1 K 866/23). Der Vermieter hat Revision eingelegt. Damit wird der Bundesfinanzhof/BFH abschließend darüber entscheiden (Az. IX R 19/24). Vermieterinnen und Vermieter können sich gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren berufen.
Stand: 02. November 2024
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