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Homeoffice als Betriebsstätte

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 Abgabenordnung – AO). Eine Betriebsstätte verkörpert also einen Betriebsteil eines Unternehmens mit eigener wirtschaftlicher Selbstständigkeit. Eine Begriffsdefinition findet sich außerdem im Musterabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) definiert die Betriebstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 

Homeoffice

Im vergangenen Jahr 2025 hat die OECD ein Update zum Musterabkommen und zum Musterkommentar veröffentlicht. Darin neu enthalten ist u. a. eine umfassende Neukommentierung zum Thema Homeoffice als Betriebsstätte. Die OECD geht in der Festlegung eines Homeoffice als Betriebsstätte von einer 50-%-Schwelle aus. Verbringt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weniger als die Hälfte ihrer bzw. seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in seinem Homeoffice, liegt keine Betriebsstätte des Arbeitgebers vor (Textziffer Tz. 44.8 OECD-MK zu Art. 5 OECD MA 2025). Wird die Schwelle überschritten, müssen weitere auf den Einzelfall bezogene Kriterien geprüft werden.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: InfiniteFlow – stock.adobe.com

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