Steuerpflichtige können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend machen. Diese Aufwendungen gelten als Kosten der Lebensführung und sind nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar.
Sonderausgaben wirken ausschließlich im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Abflusses (Abflussprinzip § 11 Einkommensteuergesetz-EStG). Ein Vortrag in andere Jahre oder eine Verteilung auf mehrere Besteuerungszeiträume ist ausgeschlossen, auch wenn Studiengebühren für mehrere Jahre im Voraus zu zahlen sind.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses) sind bis € 6.000,00 je Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Sind bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, sind die Kosten eines weiteren Studiums bei hinreichend konkretem Zusammenhang mit späteren Einkünften als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar. Hier greift im Unterschied zum Sonderausgabenabzug die Wertgrenze von € 6.000,00 pro Kalenderjahr nicht.
Ein Sonderausgaben- bzw. Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Ausbildung einen Bezug zu einer geplanten Berufsausübung hat. Dient die Bildungsmaßnahme der bloßen Allgemeinbildung oder Persönlichkeitsentfaltung, liegen weder Sonderausgaben i. S. d. Berufsausbildung noch Werbungskosten/Betriebsausgaben vor.
Stand: 28. Juli 2026
Bild: Kzenon – stock.adobe.com
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