Dividendenausschüttungen einer Kapitalgesellschaft lösen im Regelfall Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern aus. Es gibt allerdings auch steuerfreie Dividenden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören Bezüge nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Körperschaft stammen.
Das deutsche Körperschaftsteuergesetz stellt Rückzahlungen von Kapitalgesellschaften aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei.
Ein steuerliches Einlagekonto ist von jeder Aktiengesellschaft zu führen. Die Aktiengesellschaft bucht auf dieses Konto alle nicht in das Nennkapital der Körperschaft geleisteten Einlagen ihrer Aktionäre bzw. Anteilseigner.
In Deutschland haben in der Vergangenheit bekannte Konzerne wie die Deutsche Telekom Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto gezahlt. Die Hauptversammlung entscheidet zwar über die Höhe der Ausschüttung, die steuerliche Zuordnung folgt jedoch einer gesetzlichen Verwendungsreihenfolge (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG), wonach die steuerfreie Einlagenrückgewähr erst greift, wenn der ausschüttbare Gewinn vollständig aufgebraucht ist.
Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto mindern die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert der Beteiligung an der leistenden Kapitalgesellschaft.
Werden die Anteilscheine veräußert, erhöht sich der abgeltungsteuerpflichtige Gewinn bzw. es verringert sich der steuerliche Verlust. Die Steuervorteile werden somit wieder neutralisiert.
Stand: 02. September 2026
Bild: Tanja Esser – stock.adobe.com
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