Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass bestimmte Einkünfte in einem Vertragsstaat freigestellt werden (Freistellungsmethode). Enthält das DBA eine Subject-to-tax-Klausel, gilt diese Freistellung nur, wenn der Quellenstaat sein ihm zugewiesenes Besteuerungsrecht auch ausübt. In Fällen, in denen beispielsweise der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte nicht oder nur niedrig besteuert, fällt das Besteuerungsrecht durch die Subject-to-tax-Klausel auf den Quellenstaat zurück.
Das DBA-Portugal enthält in Art. 22 eine Subject-to-tax-Klausel dergestalt, dass das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten, das grundsätzlich Portugal hat, an Deutschland zurückfällt, wenn Portugal die Rentenzahlungen nach nationalem Recht nicht besteuert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Fall eines nach Portugal verzogenen deutschen Beziehers von Rentenzahlungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk die Anwendung der Rückfallklausel des DBA Portugal bejaht (Urt. v. 3.9.2025 – X R 1/24).
Der BFH ordnete Rentenzahlungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen den sonstigen Einkünften zu, für welche die Rückfallklausel Anwendung findet. Deutschland konnte somit die Renteneinkünfte als Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht der deutschen Einkommensteuer unterwerfen. Für den betroffenen Steuerpflichtigen war die dauerhafte Übersiedlung nach Portugal aus steuerlichen Gründen letztlich ohne Erfolg.
Stand: 27. Oktober 2026
Bild: guy2men – stock.adobe.com
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